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Vertrauen ist gut - Kontrolle ist besser

Betreuungsverfügung

Die Betreuungsverfügung enthält Vorstellungen und Wünsche für den Fall, dass später einmal eine rechtliche Betreuung eingerichtet werden muss. Dies ist erforderlich, wenn man aufgrund einer Krankheit oder Behinderung nicht mehr in der Lage ist, seine persönlichen Angelegenheiten selbst zu regeln und eine Vorsorgevollmacht nicht vorliegt. Das für den Betroffenen örtlich zuständige Amtsgericht als Betreuungsgericht wird in diesem Fall erforderlichenfalls einen Betreuer bestellen.

Auf das Betreuungsverfahren kann man mittels einer Betreuungsverfügung Einfluss nehmen.
Die Verfügung richtet sich an das Amtsgericht (Betreuungsgericht) und ist eine gute Möglichkeit, für die Berücksichtigung der eigenen Wünsche zu sorgen, wenn keine geeignete Vertrauensperson für eine Vorsorgevollmacht zur Verfügung steht.

Der Betreuer ist verpflichtet, die Betreuung nach den persönlichen Wünschen und Vorstellungen der betreuungsbedürftigen Person zu führen. Das Betreuungsgericht wird auf die Einhaltung der Betreuungsverfügung achten und den Betreuer beaufsichtigen.

Vorteil der Betreuungsverfügung ist, dass sie nur dann Wirkung entfaltet, wenn es tatsächlich erforderlich wird, also erst wenn die Betreuungsbedürftigkeit eingetreten ist. Die Betreuungsverfügung ist für das Betreuungsgericht und den späteren Betreuer bindend.

Wissenswertes zusammengefasst

Informationen

Form der Betreuungsverfügung

Diese sollte nach reiflicher Überlegung der eigenen Vorstellungen und Wünsche für den Betreuungsfall möglichst schriftlich verfasst werden und Datum sowie Unterschrift enthalten.

Dies kann sowohl handschriftlich als auch per Vordruck erfolgen oder beim Notar erstellt werden. Gesetzlich vorgeschrieben ist dies nicht.

Mittels der Betreuungsverfügung kann z. B. bestimmt werden

  • wer zum Betreuer bestellt werden soll und wer nicht
  • wo der spätere Aufenthalt sein soll oder in welches Pflegeheim man auf keinen Fall will
  • welche pflegerischen und gesundheitlichen Maßnahmen gewünscht werden oder welche ärztlichen Behandlungen bei einer unheilbaren Krankheit nicht mehr erfolgen sollen
  • was inhaltlich auch Bestandteil einer Patientenverfügung sein könnte bzw. ob Sterberegelungen getroffen wurden
  • welche Lebensgewohnheiten wichtig sind und was man überhaupt nicht mag
  • wie mit den Finanzen umgegangen werden soll und ob Geldgeschenke oder Spenden weiter fließen sollen.

Hier ist der Betreuer ansonsten durch gerichtliche Maßnahmen der Vermögensverwaltung eingeschränkt.

Die Betreuungsverfügung baut in erster Linie nicht – im Gegensatz zu einer Vorsorgevollmacht – auf Vertrauen auf, sondern garantiert eine Kontrolle des Betreuers. Das Betreuungsgericht überwacht u.a. die gesamte Vermögensverwaltung und der Betreuer ist zur Rechnungslegung verpflichtet (ggf. Ausnahmen für nahe Angehörige). Ferner wird auf die Einhaltung der Vorgaben einer Betreuungsverfügung und so auf die Wünsche geachtet.

Betreuungsverfügungen können im zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer hinterlegt werden. Auch Betreuungsvereine können unter Umständen diese Registrierung für Sie vornehmen, erkundigen Sie sich am besten vor Ort, ob Ihr Verein dies anbietet.

Die Bundesregierung hat eine Broschüre „Betreuungsrecht“ mit Informationen zur Betreuungsverfügung herausgegeben.

Broschüre zum Betreuungsrecht