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Entscheiden, wenn es nicht mehr geht

Patientenverfügung

In einer Patientenverfügung können Sie schriftlich für den Fall Ihrer Entscheidungsunfähigkeit im Voraus festlegen, ob und wie Sie in bestimmten Situationen ärztlich behandelt werden möchten. Das Gesetz definiert die Patientenverfügung als schriftliche Festlegung einer volljährigen Person, ob sie in bestimmte, zum Zeitpunkt der Festlegung noch nicht unmittelbar bevorstehende Untersuchungen ihres Gesundheitszustands, Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe einwilligt oder sie untersagt (§ 1827 Abs.1 BGB).

Auf einen Blick

Eckpunkte

Folgende Eckpunkte gelten für die Abfassung einer Patientenverfügung:

  • Die Patientenverfügung ist schriftlich abzufassen.
  • Der Patientenwille ist bindend.
  • Die Patientenverfügung ist bestimmt für den Fall, wenn der/die Betroffene keine Entscheidungen mehr treffen oder äußern kann.
  • Sie kann jederzeit formlos widerrufen werden.
  • Jeder kann eine Patientenverfügung verfassen, jedoch kann niemand zur Errichtung einer Patientenverfügung verpflichtet werden.
  • Die Patientenverfügung gilt unabhängig von Art und Stadium einer Erkrankung.
  • In einer Patientenverfügung können Untersuchungen, Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe untersagt werden.
  • Betreuer und Bevollmächtigte sind an die schriftliche Patientenverfügung gebunden und sind verpflichtet, dem Willen des/der Betreuten Ausdruck und Geltung zu verschaffen. Es ist allerdings zu prüfen, ob die Festlegungen in der Verfügung noch der aktuellen Lebens- u. Behandlungssituation entsprechen.
  • Der behandelnde Arzt prüft, welche ärztlichen Maßnahmen indiziert sind, und erörtert diese mit dem Betreuer bzw. Bevollmächtigten. In diesem Gespräch ist der Patientenwille festzustellen und zu berücksichtigen.
  • Liegt keine Patientenverfügung vor oder treffen die Festlegungen einer Patientenverfügung nicht auf die aktuelle Lebens- u. Behandlungssituation zu, so ist der mutmaßliche Wille zu ermitteln.
  • Sind sich Arzt und Betreuer bzw. Bevollmächtigte über den Patientenwillen nicht einig und es bestehen Meinungsverschiedenheiten, so ist die Genehmigung des Betreuungsgerichts einzuholen, wenn der Betroffene auf Grund des Unterbleibens oder des Abbruchs der Maßnahme sterben könnte.

Leider enthalten die gesetzlichen Bestimmungen keine genauen Maßgaben zum Inhalt einer Patientenverfügung. Erforderliche bzw. empfehlenswerte Inhalte wurden und werden maßgeblich durch die Rechtsprechung definiert. Es ist daher nach wie vor wichtig, sich ausführlich zu informieren und beraten zu lassen.

Allgemeine Hinweise zur Form einer Patientenverfügung erhalten Sie bei den Betreuungsvereinen, eine Beratung über mögliche medizinische Auswirkungen können wir aber nicht anbieten. Hier helfen u.U. die Patienten-Informations-Zentren des UKSH oder auch Hausärzte weiter.

Auch die Verbraucherzentralen bieten die Möglichkeit, online Schritt für Schritt mit entsprechenden Erläuterungen eine schriftliche Patientenverfügung zu erstellen. Das Angebot der Verbraucherzentralen finden Sie hier.

Eine Patientenverfügung kann im Zentralen Vorsorgeregister (www.vorsorgeregister.de) der Bundesnotarkammer registriert werden. Bis zum 31. Dezember 2022 ist dies nur im Zusammenhang mit einer Vorsorgevollmacht oder einer Betreuungsverfügung möglich. Ab dem 1. Januar 2023 kann eine Patientenverfügung auch isoliert im Zentralen Vorsorgeregister registriert werden.

Broschüre zur Patientenverfügung

Die Bundesregierung bietet eine Broschüre mit Textbausteinen an.