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Betreuen statt entmündigen

Rechtliche Betreuung

„Betreuen statt entmündigen“ ist immer noch das Anliegen des 1992 in Kraft getretenen Betreuungsgesetzes. Es löste das fast hundert Jahre alte Vormundschafts- und Pflegschaftsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ab. Die Entmündigung wurde abgeschafft.

Am 01.01.2023 ist das Gesetz zur Reform des Vormundschaftsgericht- und Betreuungsrechts in Kraft getreten. Ziel der umfassendsten Reform des Betreuungsrechts seit seiner Einführung im Jahr 1992 ist die Stärkung der Selbstbestimmung und Autonomie der Betroffenen im Betreuungsverfahren und in der rechtlichen Betreuung sowie die Sicherung der Qualität der gesetzlichen Betreuung.

Wissenswertes zusammengefasst

Informationen

Was ist die rechtliche Betreuung

Nach § 1814 BGB kann das jeweilige Amtsgericht eine Betreuerin / einen Betreuer bestellen, wenn ein erwachsener Mensch seine Angelegenheiten ganz oder teilweise rechtlich nicht besorgen kann und dies auf einer Krankheit oder einer Behinderung beruht. Die rechtliche Betreuung ist eine Form der gesetzlichen Vertretung.

Es handelt sich um eine rechtliche Vertretung in persönlichen Angelegenheiten wie Gesundheitssorge, Vermögenssorge, Behörden- und Versicherungsangelegenheiten und andere vom Betreuungsgerichtgericht festgelegte Aufgabenbereiche. Dabei stehen die Wünsche des betreuungsbedürftigen Menschen und sein Selbstbestimmungsrecht im Vordergrund.

Bei der rechtlichen Betreuung geht es nicht um die Übernahme tatsächlicher Hilfeleistungen wie Pflege, Einkauf, Transport oder Haushaltshilfe – diese Unterstützung soll bei Bedarf aber vom rechtlichen Betreuer organisiert werden.
Kurzgefasst lässt sich die Aufgabe rechtlicher Betreuung so beschreiben: Die Einschränkungen der rechtlichen Handlungsfähigkeit eines erkrankten oder von Behinderung betroffenen Menschen soll durch die rechtliche Betreuung ausgeglichen werden.

Vorrangig werden Familienangehörige (Ehegatten, Lebenspartner, Kinder usw.) oder Menschen mit einer persönlichen Bindung zu dem Betroffenen bestellt. Sollten diese nicht zur Verfügung stehen oder nicht geeignet sein, kann eine fremde Person als ehrenamtlicher – oder in schwierigen Fällen als berufliche/r – Betreuer/in bestellt werden. Die Betreuertätigkeit wird vom Betreuungsgericht kontrolliert und überwacht, auch bei Familienangehörigen. Die Betreuungsbehörde ist zuständig für die Zulassung, teilweise auch für die Vermittlung von ehrenamtlichen Betreuern und die Registrierung und Vermittlung von Berufsbetreuern.

Die Betreuungsvereine sind u.a. zuständig für die Gewinnung ehrenamtlicher Betreuerinnen und Betreuer, sie bieten Einführungsseminare, Fortbildungsveranstaltungen und individuelle Beratung an und ermöglichen einen Erfahrungsaustausch von ehrenamtlichen Betreuerinnen und Betreuern untereinander. Sie bieten zudem eine Vereinbarung zur Begleitung und Unterstützung ehrenamtlicher Betreuerinnen und Betreuer an, die auch die Bereitschaft des Vereins umfasst, im Verhinderungsfall (Urlaub, Erkrankung) vorübergehend die Betreuung zu übernehmen. Für Betreuerinnen und Betreuer, die nicht zum Kreis der Familie oder enger Freunde gehören, ist der Abschluss dieser Vereinbarung in der Regel verpflichtend, für Familienangehörige wird sie auf freiwilliger Basis angeboten.

Ja! Jeder Mensch kann z.B. durch Unfall oder Krankheit in eine Lebenssituation kommen, in der er seine Interessen nicht mehr selbst vertreten kann.

Ja, und zwar durch eine Vorsorgevollmacht, eine Betreuungsverfügung und/oder eine Patientenverfügung.

Nähere Infos dazu findest du auf der dazugehörigen Seite.

Na klar! Wer seine eigenen Angelegenheiten geregelt bekommt, kann dies auch noch für einen anderen Menschen tun!

Wir bieten:

  • Ein abwechslungsreiches und verantwortungsvolles Ehrenamt
  • professionelle telefonische und persönliche Hilfestellung und Beratung zu allen die Betreuung betreffenden Fragen
  • regelmäßige Fortbildungsveranstaltungen zu rechtlichen und sozialen Aspekten der Betreuung
  • regelmäßigen Erfahrungsaustausch mit anderen ehrenamtlichen Betreuer*innen

Du brauchst:

  • Verständnis für die Lebenssituation von Menschen mit Erkrankungen oder Behinderungen
  • die Bereitschaft zum Umgang mit Behörden und Institutionen
  • etwa 2-5 Stunden Zeit im Monat

Jetzt mitmachen!

Du bist für alle Tätigkeiten und Fahrten im Rahmen einer Betreuung über das Land Schleswig-Holstein haftpflicht- und unfallversichert. Außerdem besteht ein Anspruch auf eine jährliche Aufwandsentschädigung von zurzeit EUR 449,- im Jahr.

Informiere Dich jetzt bei Deinem Betreuungsverein!

Das Land Schleswig-Holstein hat die Broschüre „Betreuungsrecht“ mit Textbausteinen zur Vorsorgevollmacht herausgegeben.