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Offene Sprechstunde in Travemünde

Veranstaltungsinformationen

Informationen zu Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen
in der Seniorenbegegnungsstätte im Malteserstift Haus St. Birgitta

Jeder Mensch kann durch Unfall oder Krankheit in eine Lebenssituation ge­raten, in der er nicht mehr in der Lage ist, Entscheidungen zu treffen (z.B. im Kran­kenhaus) oder die eigenen Angelegenheiten wie z.B. Behördengänge selbst zu erle­digen. Für solche Lebenssituationen kann mittels einer Vorsorgevollmacht oder Betreuungsverfügung Vorsorge getroffen werden.

Wenn Sie Ihre Angelegenheiten nicht selbst regeln und keine Entscheidungen treffen können, sind Kinder oder Eltern entgegen weit verbreiterter Ansicht nicht automatisch berechtigt, für Sie zu handeln und zu entscheiden. Ehegatten dürfen dies in einem eng begrenzten Umfang und für eine befristet Zeit auf Grund einer neuen Rechtslage seit dem 01.01.2023. Wurde nicht ausreichend vorgesorgt oder greift das „Ehegattennotvertretungsrecht“ nicht, müssen Angehörige dann u.U. am Amts­gericht eine Betreuung anregen, um dann als rechtlicher Betreuer erforderliche Dinge für Sie klären zu können.

Die Anregung einer Betreuung kann in vielen Fällen durch die rechtzeitige Erteilung einer Vorsorgevollmacht vermieden werden. In einer solchen Vollmacht wird einer Person des Vertrauens das Recht erteilt, für den Fall der eigenen Erkrankung oder Behinderung die erforderlichen Angelegenheiten zu regeln. Darüber hinaus gibt es auch die Möglichkeit, mittels einer sogenannten „Betreuungsverfügung“ für die Erfüllung der eigenen Wünsche zu sorgen, wenn keine geeignete Person vorhanden ist der eine Vollmacht erteilt werden kann und durch das zuständige Amtsgericht im Falle der Erkrankung oder Behinderung eine Betreuung eingerichtet werden muss.

Die Betreuungsvereine in Schleswig-Holstein haben die gesetzliche Aufgabe zu den Möglichkeiten der Vorsorge zu beraten.