Vertrauen trifft Verantwortung
Mit einer Vorsorgevollmacht kann man für den Fall einer schweren Krankheit oder Behinderung eine Vertrauensperson bevollmächtigen, alle oder einzelne vermögensrechtliche Angelegenheiten zu erledigen und auch Entscheidungen zur Person zu treffen. Die Vollmacht ist eine Willenserklärung, die einem anderen Menschen die rechtsgeschäftliche Vertretung erlaubt. Mit ihr handelt der Bevollmächtigte stellvertretend, d.h. er kann an Stelle des gegebenenfalls nicht mehr geschäftsfähigen Vollmachtgebers handeln. Deshalb setzt eine Vorsorgevollmacht unbedingtes und uneingeschränktes persönliches Vertrauen zum Bevollmächtigten voraus und sollte nicht leichtfertig erteilt werden.
Durch eine Vorsorgevollmacht soll eine rechtliche Betreuung nach § 1814 BGB vermieden werden. Eine Betreuung ist entbehrlich, wenn die Angelegenheiten des Betroffenen durch eine Vollmacht ebenso gut erledigt werden können (§ 1814 Abs.3 Nr.1 BGB).
Wissenswertes zusammengefasst
Eine rechtswirksame Vorsorgevollmacht setzt voraus, dass der Vollmachtgeber bei der Beurkundung über seinen freien Willen verfügt, also geschäftsfähig ist (§ 104 BGB).
Eine bestimmte Form hat der Gesetzgeber nicht vorgeschrieben. Die Vorsorgevollmacht sollte auf jeden Fall schriftlich verfasst, kann aber auch per Vordruck erstellt oder beim Notar beurkundet werden. Die notarielle Beurkundung ist in bestimmten Angelegenheiten gesetzlich vorgeschrieben (z.B. für die Aufnahme von Verbraucherdarlehensverträgen) oder wird teilweise verlangt (z.B. Bankangelegenheiten, wenn nicht unmittelbar eine Bankvollmacht erteilt wird). Die Errichtung in der Form einer notariellen Beurkundung ist immer dann sinnvoll und empfehlenswert, wenn die zu regelnden Angelegenheiten komplex sind, es um die Bevollmächtigung mehrerer Personen geht oder eine umfassende Beratung durch den Notar über die Rechtswirkungen und den Inhalt der Vorsorgevollmacht gewünscht ist oder Fragen bezüglich der Geschäftsfähigkeit im Raum stehen. Die Geschäftsfähigkeit wird zwar nicht durch eine notarielle Beurkundung bewiesen, aber Notare sind nach § 11 Beurkundungsgesetz zur Geschäftsfähigkeitsprüfung verpflichtet und Zweifel an der Geschäftsfähigkeit sind in der Urkunde festzuhalten.
Soll die Vorsorgevollmacht auch zur Einwilligung in medizinische Maßnahmen berechtigen, mit deren Durchführung die begründete Gefahr besteht, dass der Vollmachtgeber auf Grund der Maßnahme stirbt oder einen schweren und länger dauernden gesundheitlichen Schaden erleidet (§ 1829 BGB), muss die Vollmacht schriftlich abgefasst sein und dieses ausdrücklich benannt werden (§ 1820 Abs. 2 Nr.1 BGB). Gleiches gilt, wenn der Bevollmächtigte berechtigt sein soll, eine freiheitsbeschränkende Unterbringung oder eine Zwangsbehandlung des Vollmachtgebers zu veranlassen (§ 1820 Abs.2 Nr.2 und 3 i.V.m. §§ 1831 u. 1832 BGB). Diese Maßnahmen bedürfen zusätzlich der Genehmigung des Betreuungsgerichts.
Zur besseren Akzeptanz im Rechtsverkehr dürfen neben den Notaren auch die örtlichen Betreuungsbehörden Unterschriften und Handzeichen unter Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen öffentlich beglaubigen (§ 7 BtOG). Eine solche Unterschriftsbeglaubigung, die eine Gebühr von 10 Euro kostet, ist teilweise erforderlich (z.B. Erklärungen zum Grundbuch), wenn keine notarielle Beurkundung gewählt wurde.
Die Vorsorgevollmacht kann sich auf alle rechtlich relevanten Handlungen beziehen, bei denen eine Stellvertretung zulässig ist, aber nicht auf Eheschließung, Testament oder Ausübung des Wahlrechtes. Die Vollmacht umfasst in der Regel personenbezogene und vermögensrechtliche Angelegenheiten und ist häufig als Generalvollmacht formuliert.Es können individuelle Vorstellungen und Wünsche oder eine Patientenverfügung aufgenommen werden. Wie in der Betreuung können bestimmte Aufgaben bzw. Vertretungsbefugnisse enthalten sein, wie z.B.
Die Vorsorgevollmacht sollte auch eine Regelung über die Vergütung und Auslagen des Bevollmächtigten enthalten, muss sie aber nicht. Bei der Vorsorgevollmacht muss der Verfügende in jedem Fall den Bevollmächtigten selbst bezahlen. Dies gilt auf jeden Fall für Barauslagen (Aufwendungsersatz, § 670 BGB) und gegebenenfalls für Zeitaufwand (Vergütung), wenn die Übernahme der Vollmacht entgeltlich (als Geschäftsbesorgungsvertrag, § 675 BGB) vereinbart wurde. Auch die pflegerische Tätigkeit kann entgeltlich geregelt werden. Die Genehmigungsvorbehalte des Betreuungsgerichts bei gefährlicher Heilbehandlung und freiheitsentziehenden Maßnahmen (§ 1820 iVm §§ 1829, 1831, 1832 BGB) für den Betreuer gelten auch für den Bevollmächtigten.
Die Vorsorgevollmacht kann jederzeit ohne Einhaltung einer Form widerrufen werden (§ 168, § 671 BGB). Nach Eintritt der Geschäftsunfähigkeit des Vollmachtgebers kann jedoch der Bevollmächtigte nicht mehr ohne weiteres kündigen (§ 671 Abs. 2 BGB). Er muss sich stattdessen an das Betreuungsgericht wenden, damit dieses einen Betreuer bestellt, dem gegenüber die Kündigung der Vollmacht dann erklärt werden kann. Auch ein in einem solchen Falle bestellter Betreuer kann seinerseits die Vollmacht widerrufen, wenn der Vollmachtnehmer die Vollmachtstätigkeit nicht mehr leisten kann oder will und/oder das Festhalten an der Vollmacht eine künftige Verletzung der Person oder des Vermögens des Betreuten mit hinreichender Wahrscheinlichkeit und in erheblicher Schwere befürchten lässt und mildere Maßnahmen nicht zur Abwehr eines Schadens für den Betreuten geeignet erscheinen. Für den Widerruf der Vollmacht bedarf der Betreuer der Genehmigung des Betreuungsgerichts.
Die Bundesnotarkammer (BNotK) führt ein zentrales Vorsorgeregister, in dem die Daten zu Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung und Patientenverfügung gegen eine Gebühr hinterlegt werden können. Den Betreuungsgerichten wird so bei Bedarf die Suche nach einem Bevollmächtigten erleichtert bzw. ein Verfahren zur Bestellung eines Betreuers vermieden.
Das gesetzliche Betreuungsverfahren (§§ 1814 ff. BGB) ist nachrangig, das bedeutet, ein Betreuer soll nur bestellt werden, wenn dazu Bedarf besteht. Bei Vorliegen einer wirksamen Vorsorgevollmacht wird in der Regel keine rechtliche Betreuung eingerichtet. Auskunft aus dem Register erhalten der behandelnde Arzt und das Betreuungsgericht.
Triff frühzeitig und unabhängig vom Alter deine persönliche Vorsorge. Bevollmächtige nur eine Person deine Vertrauens. Die Tätigkeit des Bevollmächtigten wird nicht, wie bei einer Betreuung, durch das Amtsgericht überwacht. Bei Gefahr des Missbrauchs der Vollmacht kann jedoch das Amtsgericht einen Kontrollbetreuer bestellen, soweit es überhaupt Kenntnis von dem Missbrauch erlangt (§ 1820 Abs. 3 BGB).
Wenn du dich nach reiflicher Überlegung zu einer Vorsorgevollmacht entschieden hast, solltest du auf jeden Fall mit dem Bevollmächtigten und deinen Familienangehörigen alles besprechen.
Die Beratung über Vorsorgevollmachten ist eine der Aufgaben von Betreuungsvereinen. Aufgrund der Bedeutung dieser Verfügung und der vielschichtigen Fragestellungen sowohl zu Inhalten als auch zur Form empfehlen wir sowohl Vollmachtgebern als auch Vollmachtnehmern, sich am besten gemeinsam bei einem örtlichen Betreuungsverein kostenlos beraten zu lassen. Hier kann auch geklärt werden, ob z.B. eine notarielle Beglaubigung oder Beurkundung empfehlenswert ist.
Die Bundesregierung hat eine Broschüre „Betreuungsrecht“ mit Textbausteinen zur Vorsorgevollmacht herausgegeben.
Die Interessengemeinschaft Betreuungsvereine in Schleswig-Holstein (IGB) e.V. wurde 1994 gegründet, ist ein eingetragener Verein und umfasst zur Zeit 20 Betreuungsvereine.
Die Interessengemeinschaft Betreuungsvereine in Schleswig-Holstein (IGB) e.V. wurde 1994 gegründet, ist ein eingetragener Verein und umfasst zur Zeit 20 Betreuungsvereine.
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